Ab dem 20. Jänner 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Sie ersetzt die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und bringt für Hersteller, Importeure und andere Wirtschaftsakteure verschiedene neue Anforderungen mit sich.
Für österreichische Maschinen- und Anlagenbauer ist dabei auch die Sprache relevant: Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und weitere vorgeschriebene Informationen müssen in einer Sprache bereitgestellt werden, die von den jeweiligen Nutzern leicht verstanden werden kann.
Unternehmen, die Maschinen in Österreich oder in mehreren europäischen Märkten vertreiben, sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre technische Dokumentation, Terminologie und Übersetzungsprozesse auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind.
Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist grundsätzlich ab dem 20. Jänner 2027 anzuwenden und ersetzt dann die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Für Hersteller bedeutet das: Nicht nur technische und regulatorische Anforderungen müssen rechtzeitig berücksichtigt werden. Auch die dazugehörigen Dokumentations- und Sprachprozesse sollten vor dem Stichtag überprüft werden.
Gerade Unternehmen mit vielen Produktvarianten, Exportmärkten und Sprachversionen sollten nicht bis Anfang 2027 warten, um ihre mehrsprachige Dokumentation anzupassen.
Was ändert sich durch die Maschinenverordnung 2027?
Die neue Maschinenverordnung übernimmt viele Grundprinzipien der bisherigen Maschinenrichtlinie, berücksichtigt jedoch stärker die Digitalisierung von Maschinen, vernetzte Systeme und moderne Technologien.
Für Hersteller besonders relevant sind unter anderem:
- Digitale Betriebsanleitungen: Betriebsanleitungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden.
- Neue Anforderungen an digitale und softwarebasierte Systeme: Die Verordnung berücksichtigt stärker sicherheitsrelevante Software und moderne Steuerungssysteme.
- Cyber-Sicherheit: Manipulationen an Steuerungssystemen oder Software können künftig ausdrücklich Bestandteil der Sicherheitsbetrachtung sein.
- Wesentliche Veränderungen: Auch physische oder digitale Änderungen an bestehenden Maschinen können neue Herstellerpflichten auslösen.
- Angepasste Konformitätsbewertung: Für bestimmte Maschinenkategorien mit höherem Risikopotenzial gelten besondere Verfahren.
- Klare Anforderungen an Informationen und Sprache: Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und lesbar sowie in einer für die Nutzer leicht verständlichen Sprache vorliegen.
Für österreichische Unternehmen betrifft die Umstellung deshalb nicht nur Konstruktion und Produktsicherheit. Auch technische Dokumentation, Übersetzung und Terminologiemanagement sollten rechtzeitig überprüft werden.
Welche Sprachanforderungen gelten für Betriebsanleitungen?
Artikel 10 der Maschinenverordnung sieht vor, dass Maschinen und dazugehörige Produkte mit den vorgeschriebenen Betriebsanleitungen und Informationen versehen werden.
Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und bestimmte weitere Informationen müssen:
- in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und von den Nutzern leicht verständlichen Sprache vorliegen,
- klar formuliert sein,
- verständlich sein und
- lesbar sein.
Auch schriftliche oder mündliche Informationen und Warnhinweise müssen für die vorgesehenen Nutzer verständlich sein.
Damit reicht es nicht aus, irgendeine Übersetzung bereitzustellen. Die Informationen müssen für den jeweiligen Zielmarkt sprachlich geeignet und verständlich sein.
Bei technischen Übersetzungen betrifft das insbesondere Fachterminologie, Warnhinweise, Bedieninformationen und sicherheitsrelevante Aussagen.
Welche Sprache ist für Maschinen in Österreich relevant?
Die EU-Maschinenverordnung überlässt die konkrete Festlegung der erforderlichen Sprache dem jeweiligen Mitgliedstaat. In Österreich ist Deutsch gemäß Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Staatssprache.
Bereits nach der bisherigen österreichischen Maschinen-Sicherheitsverordnung müssen Maschinen mit einer Betriebsanleitung in der Amtssprache des Mitgliedstaates versehen sein, in dem sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Für Hersteller, die Maschinen für den österreichischen Markt bereitstellen, ist daher eine deutsche Sprachfassung der relevanten Benutzer- und Sicherheitsinformationen der zentrale Ausgangspunkt.
Wer zusätzlich in andere EU-Staaten exportiert, muss prüfen, welche Sprachfassungen im jeweiligen Zielmarkt erforderlich sind.
Was gilt bei Exporten in andere EU-Länder?
Die Maschinenverordnung schreibt keine einheitliche Sprache für den gesamten europäischen Binnenmarkt vor.
Entscheidend ist, welche Sprache oder Sprachen der jeweilige Mitgliedstaat verlangt. Ein österreichischer Hersteller, der beispielsweise Maschinen nach Deutschland, Italien, Frankreich, Spanien oder in die Niederlande exportiert, muss deshalb die jeweiligen sprachlichen Anforderungen berücksichtigen.
Relevant können unter anderem sein:
- Betriebs- und Bedienungsanleitungen,
- Sicherheitsinformationen,
- Warnhinweise,
- Informationen an der Maschine,
- digitale Benutzerinformationen,
- Montageanleitungen,
- EU-Konformitätserklärungen,
- EU-Einbauerklärungen.
Gerade für exportorientierte österreichische Maschinen- und Anlagenbauer kann dadurch schnell ein umfangreiches System aus Dokumenten, Produktvarianten und Sprachfassungen entstehen.
Dürfen Betriebsanleitungen ab 2027 digital bereitgestellt werden?
Ja. Die Maschinenverordnung ermöglicht ausdrücklich die digitale Bereitstellung von Betriebsanleitungen.
Dabei gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem muss klar angegeben werden, wie die digitale Anleitung aufgerufen werden kann. Sie muss so bereitgestellt werden, dass Nutzer sie herunterladen, speichern und ausdrucken können.
Die digitale Betriebsanleitung muss außerdem während der erwarteten Lebensdauer der Maschine beziehungsweise des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online zugänglich bleiben.
Verlangt ein Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss diese innerhalb eines Monats kostenlos bereitgestellt werden.
Für Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder vorhersehbar auch von ihnen verwendet werden können, gelten zusätzliche Anforderungen: Wesentliche Sicherheitsinformationen für die Inbetriebnahme und sichere Verwendung müssen weiterhin in Papierform bereitgestellt werden.
Die Digitalisierung verändert damit die Form der technischen Dokumentation, nicht jedoch die Anforderungen an Verständlichkeit und sprachliche Qualität.
Warum wird Terminologiemanagement wichtiger?
Die Maschinenverordnung schreibt kein bestimmtes Terminologiesystem vor. In der Praxis wird eine konsistente technische Terminologie jedoch besonders wichtig, wenn Informationen über zahlreiche Dokumente und Sprachen verteilt sind.
Ein sicherheitsrelevanter Begriff sollte beispielsweise nicht in der Betriebsanleitung anders bezeichnet werden als:
- im HMI oder Bedienpanel,
- in Warnhinweisen,
- in Wartungsunterlagen,
- in Schulungsmaterialien oder
- in anderen technischen Dokumenten.
Unterschiedliche Übersetzungen desselben Begriffs können insbesondere bei sicherheitsrelevanten Informationen zu Missverständnissen führen.
Glossare, Terminologiedatenbanken, Translation Memories und definierte Freigabeprozesse helfen dabei, Fachbegriffe über Produktlinien, Dokumenttypen und Sprachversionen hinweg konsistent zu halten.
Welche Rolle können KI, maschinelle Übersetzung und MTPE spielen?
Die EU-Maschinenverordnung schreibt keine bestimmte Übersetzungsmethode vor.
Entscheidend ist das Ergebnis: Die vorgeschriebenen Informationen müssen klar, verständlich und für die vorgesehenen Nutzer geeignet sein.
Die zentrale Frage lautet daher nicht:
„Darf KI für eine Betriebsanleitung eingesetzt werden?“
Sondern:
„Welcher Übersetzungsprozess eignet sich für die Art, Bedeutung und das Risiko des jeweiligen Inhalts?“
Bei großen Mengen wiederkehrender technischer Inhalte können Translation Memories, maschinelle Übersetzung und kontrollierte MTPE-Prozesse die Bearbeitung effizient unterstützen.
Bei sicherheitskritischen Informationen, Warnhinweisen oder komplexer technischer Terminologie ist dagegen eine entsprechend intensive fachsprachliche und menschliche Qualitätskontrolle besonders wichtig.
Technologie kann den Übersetzungsprozess unterstützen. Die Verantwortung dafür, dass die Dokumentation den geltenden Anforderungen entspricht, bleibt jedoch beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
Müssen bestehende Betriebsanleitungen komplett neu übersetzt werden?
Nicht automatisch.
Entscheidend ist insbesondere, wann eine Maschine in Verkehr gebracht wird und welche gesetzlichen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt gelten.
Trotzdem ist 2026 ein sinnvoller Zeitpunkt, bestehende Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Unternehmen können beispielsweise klären:
- In welchen EU-Ländern werden unsere Maschinen vertrieben?
- Welche Sprachfassungen benötigen wir dort?
- Sind Betriebsanleitung, HMI und Sicherheitsinformationen terminologisch aufeinander abgestimmt?
- Wie werden Änderungen im Ausgangstext auf alle Sprachversionen übertragen?
- Wie werden digitale Betriebsanleitungen bereitgestellt und langfristig verfügbar gehalten?
- Welche Qualitäts- und Freigabeprozesse gelten für sicherheitsrelevante Inhalte?
Bei großen Produktportfolios ist eine schrittweise Vorbereitung meist effizienter als eine kurzfristige Anpassung unmittelbar vor dem Stichtag.
Was gilt für unvollständige Maschinen?
Auch unvollständige Maschinen unterliegen sprachlichen Anforderungen.
Zu den relevanten Dokumenten gehört insbesondere die Montageanleitung. Sie muss in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten und für die Person, die die unvollständige Maschine einbaut, leicht verständlichen Sprache vorliegen. Die Informationen müssen ebenfalls klar, verständlich und lesbar sein.
Für österreichische Unternehmen sollte daher auch bei Montageanleitungen und EU-Einbauerklärungen frühzeitig geprüft werden, welche Sprachfassungen für den jeweiligen Zielmarkt erforderlich sind.
Mehrsprachige technische Dokumentation frühzeitig vorbereiten
Die neue EU-Maschinenverordnung zeigt, wie eng Produktsicherheit, technische Dokumentation und Sprache miteinander verbunden sind.
Für exportorientierte österreichische Hersteller geht es deshalb nicht nur darum, einzelne Betriebsanleitungen zu übersetzen. Häufig müssen zahlreiche Dokumente, Produktvarianten und Sprachversionen langfristig konsistent gepflegt werden.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen:
- welche Dokumente betroffen sind,
- welche Zielsprachen benötigt werden,
- ob die Terminologie bereits konsistent gepflegt wird,
- wie digitale Dokumentationen bereitgestellt werden,
- und welcher Übersetzungsworkflow sich für die jeweiligen Inhalte eignet.
Alphatrad Austria unterstützt Unternehmen aus Maschinenbau, Anlagenbau und Industrie bei der mehrsprachigen technischen Dokumentation – von Betriebs- und Montageanleitungen über Sicherheitsinformationen bis hin zu weiteren technischen Fachtexten. Je nach Projekt können menschliche Fachübersetzung, Terminologiemanagement, Translation-Memory-Technologien und kontrollierte MTPE-Prozesse kombiniert werden.
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